Allgemeine Geschäftsbedingungen für Untersuchungen im veterinärdiagnostischen Bereich

Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe (CVUA-MEL) ist ein nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Prüflabor und verfügt für alle Untersuchungen, die zu seinem Tätigkeitsbereich gehören, einschließlich Probenahme, Handhabung, Transport, Lagerung und Vorbereitung von Untersuchungsmaterial über zweckmäßige Methoden und Verfahren.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen im CVUA-MEL. Sie gelten auch für Nachtrags- und Ergänzungsaufträge, sofern hierüber keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden. Mit der Auftragserteilung an das CVUA-MEL gelten diese AGB als anerkannt.

2. Öffnungszeiten

Das CVUA-MEL ist von montags bis freitags von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet. Anlieferungen für Sektionstiere und das diagnostische Probenmaterial sind grundsätzlich innerhalb der vorgenannten Zeiten vorzunehmen. Annahme von Untersuchungsmaterial erfolgt ausschließlich im Dienstgebäude über den Eingang Albrecht-Thaer-Straße 19, 48147 Münster. Die Lieferungen sind den Mitarbeitern/-innen des CVUA persönlich zu übergeben, ansonsten wird keine Haftung für das angelieferte Material übernommen.

3. Auftragsgegenstand

Das CVUA-MEL bietet die folgenden Leistungen im veterinärdiagnostischen Bereich an:

  • Tierdiagnostik (Pathologie/Histologie/Parasitologie)
  • Allgemeine bakteriologische, virologische und serologische Untersuchungen aus Blut-, Tupfer- und Kotproben
  • Zuchthygienische Untersuchungen der Stute
  • Früherkennungssystem Rind
  • Früherkennungssystem Schaf/Ziege
  • Bakteriologische Fleisch- und Hemmstoffuntersuchung
  • Futterkranzproben/Brutwaben auf den Erreger der Amerikanischen Faulbrut
  • Hemmstoffuntersuchung

4. Untersuchungsauftrag

Der Untersuchungsauftrag für eingesandte Proben (z.B. Tierkörper, Blut, Organ-, Kot- oder Tupferproben) kommt zustande, wenn das entsprechende Formblatt, das aus dem Internet geladen und ausgedruckt werden kann oder wenn eine formlose Niederschrift folgende Angaben enthält:

  • Auftraggeber
  • Untersuchungsmaterial
  • Tierart
  • Vorbericht
  • Bestand
  • Gewünschte Untersuchung(en)
  • Rechnungsempfänger
  • Datum und Unterschrift

Für jedes eingesandte Tier oder gleichartig erkrankte Gruppe bzw. Einsendung durch einen Besitzer ist ein getrennter Untersuchungsauftrag auszufüllen. Die Proben müssen gekennzeichnet und die Kennzeichnung auf dem Untersuchungsauftrag aufgeführt werden.

Die Untersuchungseinrichtung untersucht die Einsendungen so zeitnah wie möglich mit Hilfe anerkannter, etablierter Prüfverfahren und wählt diese in der Regel selbst aus. Die Prüfverfahren sind schriftlich festgelegt und können auf Wunsch eingesehen und bei Bedarf näher erläutert werden. In Einzelfällen können nach Absprache vom Einsender gewünschte Prüfverfahren angewendet werden. Das CVUA-MEL führt nur solche Untersuchungen durch, für die es über die erforderlichen Kompetenzen und Mittel verfügt.

Der Auftraggeber erklärt sich durch den Untersuchungsantrag bei Proben zur Sektion (Tierkörper) bereit, dem CVUA-MEL die Entscheidung über die am besten geeigneten Untersuchungsverfahren zu überlassen. Dies gilt auch für andere Proben (z.B. Blutproben), sofern nicht ein bestimmtes Untersuchungsverfahren verlangt wurde oder vorgeschrieben ist.

Ggf. wird der Auftraggeber über nicht zur Untersuchung geeignete Proben informiert, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Bei Änderungen im Untersuchungsumfang, bzw. Unklarheiten bezüglich des Auftrags erfolgt eine Rücksprache mit dem Einsender (z.B. Tiergesundheitsdienst, Tierarzt, Tierbesitzer).

5. Gebühren

Die Untersuchung ist kostenpflichtig für

  • private Auftraggeber,
  • amtliche Proben, bei denen die Kosten gemäß Gebührengesetz NRW weitergegeben werden können
  • Aufträge der Träger, die über die gesetzlichen Aufgaben des CVUA-MEL hinausgehen
  • amtliche Proben von öffentlichen Stellen, die nicht Träger des Amtes sind.

Die Erhebung von Gebühren erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungs-gebührenordnung NRW in der jeweils aktuellen Fassung. Untersuchungen zur Abklärung des Verdachts auf anzeigepflichtige Tierseuchen sowie Untersuchungen auf Krankheiten, deren Aufklärung in öffentlichem Interesse liegen sind in der Regel kostenfrei.

Nach Abschluss der Untersuchungen ergeht ein Gebührenbescheid an den Auftraggeber, Tierbesitzer oder eine dritte Person, der per Post oder per E-Mail übermittelt wird.

6. Probenaufbewahrung

Soweit im Untersuchungsauftrag nicht anderweitig vereinbart, wird diagnostisch relevantes Untersuchungsmaterial bis zum Abschluss der Untersuchungen am CVUA-MEL aufbewahrt. Nach Abschluss der Untersuchungen werden sämtliche Proben unschädlich beseitigt.

Nach Erteilung des Untersuchungsauftrags gehen die Rechte am Untersuchungsmaterial auf das CVUA-MEL über. Eine Rückgabe von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder sonstigen Proben an den Auftraggeber ist aus seuchenhygienischen Gründen grundsätzlich nicht möglich. Ausgenommen ist die Überlassung von Haustieren an zugelassene Unternehmen zum Zweck der Kremierung.

7. Unterauftragnehmer

Können die vom Auftraggeber angeforderten Untersuchungen am CVUA-MEL nicht durchgeführt werden, so können diese an kompetente Unterauftragnehmer weitergeleitet werden. Dabei wird grundsätzlich zwischen Unterauftragsvergabe und Fremdvergabe unterschieden.

Unterauftragsvergabe ist die Vergabe einer Prüfung, für welche das CVUA-MEL akkreditiert ist, an eine externe Untersuchungseinrichtung, wobei das CVUA-MEL den Prüfbericht erstellt. Fremdvergabe ist die Vergabe einer Prüfung, für welche das CVUA-MEL nicht akkreditiert ist, an eine externe Untersuchungseinrichtung.

Die Vergabe von Unteraufträgen sowie die Fremdvergabe erfolgen nur an kompetente Untersuchungseinrichtungen die akkreditiert sind oder nachgewiesen haben, dass sie ein mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 vergleichbares Qualitätsmanagementsystem wirksam unterhalten.

Für die Umsetzung und Dokumentation der Fremd- und Unterauftragsvergabe gelten die Regelungen der SOP-A-009, die bei Bedarf eingesehen werden kann.

Das CVUA-MEL setzt, sofern anderslautende Verträge mit Auftraggebern vorliegen, diese über Vereinbarungen mit Unterauftragnehmern schriftlich in Kenntnis.

Bei Unterauftragsvergabe und bei Fremdvergabe wird/werden die entsprechende/n Untersuchungsart/en auf dem Kurzbericht (in der Regel mit Stempeldruck) oder im Befundbericht deutlich kenntlich gemacht.

8. Untersuchungsergebnis

Die Untersuchungsergebnisse werden in Form von Kurzberichten, Vorabmitteilungen oder Prüfberichten mit gutachterlicher Bewertung dem Auftraggeber per Post, per Fax, oder auch per E-Mail übermittelt. Für die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen im normalen E-Mail-Verkehr bedarf es einer gesonderten Einwilligung. Die telefonische Vorabmitteilung von Untersuchungsergebnissen ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Die Rückmeldung der Untersuchungsergebnisse erfolgt grundsätzlich in vereinfachter und dadurch übersichtlicherer Form. Im Bereich der Veterinärdiagnostik werden nur die jeweils angewandte Technik genannt, nicht jedoch die Kodierung des angewendeten Prüfverfahrens. In Fällen, in denen es für die Interpretation der Ergebnisse und/oder vom Auftraggeber gewünscht wird, wird bei normierten Verfahren die angewandte Norm mit Ausgabestand benannt. An genormten Verfahren vorgenommene Modifikationen werden nicht im Prüfbericht aufgeführt, es wird lediglich kenntlich gemacht, dass eine modifizierte Norm eingesetzt wurde.

Die vom Kunden bereit gestellten Daten werden im Prüfbericht nicht gesondert gekennzeichnet. Diese Daten stehen im CVUA-MEL zur Verfügung und können vom Auftraggeber bei Bedarf eingesehen werden.

Vereinfachte Prüfberichte werden im CVUA-MEL auch in Bezug auf die Entscheidungsregel zur Angabe und Anwendung der Messunsicherheit bei der Bewertung der Konformität von Messergebnissen erstellt. Die Entscheidungsregel wird nur bei auffälligen Ergebnissen mitgeteilt. Bei allen unauffälligen Messergebnissen wird die Entscheidungsregel nicht mitgeteilt.

9. Gewährleistung

Voraussetzung für eine aussagekräftige Veterinärdiagnostik ist die Einsendung geeigneten Probenmaterials. Im Falle der Übermittlung ungeeigneten Probenmaterials (falsche Probenart, verdorbene Proben) können keine Untersuchungen durchgeführt werden. Begründete Abweichungen von der o.a. Vorgehensweise erfolgen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber.

10. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Proben ordnungsgemäß verpackt sind, und bei Bedarf gekühlt oder gefroren versandt werden. Insbesondere sind die evtl. greifenden gefahrgutrechtlichen Regelungen und die damit einhergehenden besonderen Verpackungsvorschriften und Kennzeichnungs-vorgaben zu beachten.

Für Schäden am Fahrzeug, die im Zusammenhang mit der Anlieferung von Proben auf dem Betriebsgelände entstehen, übernimmt das CVUA-MEL keine Haftung. Dies gilt auch für evtl. notwendige Desinfektionsmaßnahmen nach Probenanlieferung.

11. Datenschutz

Bei der Verarbeitung der Untersuchungsdaten werden die jeweils aktuellen Anforderungen des Datenschutzes erfüllt.

Information gem. Artikel 13 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über das Erheben personenbezogener Daten natürlicher Personen:

Wir nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst und verarbeiten diese im Einklang mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Datenschutzanforder-ungen (DSGVO und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)). Personenbezogene Daten im Sinne dieser Information sind sämtliche Angaben, die einen Bezug zu Ihrer Person aufweisen können.

Artikel 13 (1) a Verantwortliche des Datenschutzes:

Vorstand CVUA-MEL
Joseph-König-Str. 40
48147 Münster

Tel.: 0251/9821-0
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Artikel 13 (1) b Datenschutzbeauftragte des CVUA-MEL

Datenschutzbeauftragter CVUA-MEL
Joseph-König-Str. 40
48147 Münster

Tel.: 0251/9821-602
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Artikel 13 (1) c Zweck der Datenverarbeitung

Die erhobenen Daten werden für die Rechnungserstellung und das Labordaten-managementsystem (LIMS) benötigt.

Rechtsgrundlage der Datenerhebung gemäß Artikel 6 DS GVO:

(1) b Erfüllung eines Vertrages (1) c Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (1) e Wahrnehmung einer Aufgabe des öffentlichen Interesses

Artikel 13 (1) e Datenweitergabe

Grundsätzlich geben wir Ihre Daten nicht an Dritte weiter, es sei denn es ist notwendig um den mit Ihnen geschlossenen Vertrag zu erfüllen, Sie haben dazu eingewilligt oder wir sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und/oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen zu einer Datenweitergabe berechtigt oder verpflichtet.

Personenbezogene Daten werden im Rahmen der Kostenübernahme durch Dritte an diese weitergegeben. Gesundheitsdaten werden auf Grund rechtlicher Verpflichtungen oder Verträgen an Tiergesundheitsdatenbanken gemeldet. Werden Proben an ein weiteres Labor weitergeleitet, um die von Ihnen gewünschten Untersuchungen durchzuführen, werden Ihre Daten an dieses Labor zur Befund­mitteilung und/oder Rechnungsstellung weitergegeben. Ebenso werden bei Feststellung von anzeige-, meldepflichtigen oder sonstigen Tierkrankheiten mit besonderem öffentlichen Interesse im Rahmen der Abklärungsuntersuchungen Ihre Daten an das jeweils zuständige nationale Referenzlabor gemeldet.

Artikel 13 (2) a Speicherung der Daten

Rechnungsbegründende Unterlagen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen 10 Jahre aufbewahrt. Ansonsten werden die Daten nach 6 Monaten gelöscht.

Artikel 13 (2) b Auskunftsersuchen

Gemäß Artikel 15 DSGVO erteilen wir Ihnen gerne Auskunft über die von Ihnen bei uns verarbeiteten personenbezogenen Daten. Außerdem weisen wir Sie darauf hin, dass Sie ein Recht auf Berichtigung und Löschung haben. Sie haben außerdem ein Widerspruchsrecht und ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit, soweit keine widersprüchlichen rechtlichen Vorgaben vorliegen.

Artikel 13 (2) d Beschwerdestelle

Gemäß Art. 77 EU-DSGVO haben Sie das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.

Die Anschrift für die zuständige Aufsichtsbehörde lautet:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Postfach 20 04 44 40102 Düsseldorf Tel.: 0211/38424-0 E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Artikel 13 (2) e Erforderlichkeit der Datenerhebung

Ohne die Bereitstellung der personenbezogenen Daten können wir aufgrund rechtlicher Vorgaben keine Untersuchungsaufträge annehmen.

Artikel 13 (2) f Automatisierte Entscheidungsfindung

Auf der Grundlage Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt keine automatisierte Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 der EU-Datenschutz-Grundverordnung.

Artikel 13 (3) Zweckbindung

Die personenbezogenen Daten werden nur für den angegebenen Zweck verwendet.