Hierzu zählen alkoholische Getränke, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden, aber nicht aus Trauben, sondern aus anderen Früchten, Rhabarber oder Honig hergestellt werden.

Beispiele:

  • Apfelwein oder Cidre
  • Honigwein oder Met
  • Rhabarberwein
  • Erdbeerperlwein
  • Birnenschaumwein
  • Kirschdessertwein

Diese Produkte können und dürfen durch Zusatz von Wasser, Saft, Saftkonzentrat oder anderen Getränken sowie Zucker, Kräutern und anderen aromagebenden Lebensmitteln und/oder Aromastoffen weiterverarbeitet werden.

Beispiele:

  • Kirschglühwein
  • Heidelbeerweinpunsch
  • Apfelweinschorle
  • Erdbeerwein-Bowle

Was viele nicht wissen:

„Cider“ ist anders als „Cidre“ keine rechtlich definierte oder verkehrsübliche Bezeichnung, sondern ein Fantasiebegriff. Produkte, die als „Cider“ bezeichnet werden, können ganz unterschiedliche Zutaten  enthalten.

Was wird untersucht?

Überprüft werden die gesetzeskonforme Kennzeichnung, die sensorische Beschaffenheit sowie eine Vielzahl analytischer Parameter  bezüglich der Inhalts-, Zusatz- und Aromastoffe.

Zur Weihnachtszeit erfolgt eine intensive Überprüfung von lose auf Märkten und ähnlichen Veranstaltungen angebotenen Produkten, wie Fruchtglühwein oder Fruchtweinpunsch.

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