Nach „Loom Bands“ und „Pokémon Go“ lautet der Spielzeug-Hype des Jahres 2017 „Fidget Spinner“. Hierbei handelt es sich um kleine Finger- oder Handdrehkreisel, die optisch an Propeller oder Ninja-Wurfsterne erinnern, deren Anwendung aber denkbar einfach ist:

Fidget Spinner Fidget Spinner

In der Mitte des Spinners befindet sich ein Kugellager, das man zwischen Daumen und Zeigefinger einer Hand hält. Schubst man den Kreisel mit einem Finger derselben oder anderen Hand an, so beginnt er sich zu drehen. Dabei erzeugen die Kreisel teils Muster oder Bilder, blitzen auf oder leuchten im Dunkeln. Die Kunst besteht nun darin, den Spinner möglichst lange auf der Fingerkuppe zu balancieren und währenddessen kleine Kunststücke zu vollführen.
Während Hersteller diesen neumodischen Handschmeichlern eine beruhigende Wirkung zusprechen, fühlen sich Lehrer und Eltern zunehmend genervt, macht der Fidget (engl. für Unruhe/Zappelphilipp) seinem Namen doch alle Ehre.

Auch wenn die Fingerkreisel mittlerweile vielerorts vergriffen sind, elf Exemplare dieses Trendspielzeugs haben ihren Weg ins CVUA-MEL gefunden. Die zur Untersuchung vorgelegten Gadgets unterscheiden sich in Form (zwei- bzw. dreiflügelig), Farbe und Ausstattung, wobei letztere von einfachen Scheiben, über LED-Lichter hin zu batterie-betriebenen Lautsprechern reicht, die allesamt als Gewichte zur Erhöhung der Fliehkraft in den Spinner-Flügeln eingearbeitet sind.

Allerdings: Bereits bei der bestimmungsgemäßen Anwendung der Kreisel, bei der auch ein Herunterfallen auf den Boden vorhersehbar ist, kommt es dazu, dass sich die Gewichte mitunter aus ihren Halterungen herauslösen, die Kunststoffabdeckungen aufspringen und Platinen und Batterien frei zugänglich werden. Da die Abmessungen dieser Bauteile kleiner als etwa 4,5 cm im Durchmesser sind, handelt es sich hierbei um verschluckbare Kleinteile. Kleinteile, die verschluckt werden können, stellen eine Erstickungsgefahr vor allem für Kleinkinder bis zum Alter von drei Jahren dar, weshalb Hersteller entsprechende Warnhinweise („Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren wegen verschluckbarer Kleinteile“) anbringen müssen. Leider enthielten die von uns diesbezüglich als „gefährlich“ eingestuften Spielzeugkreisel häufig weder einen Warnhinweis noch eine Angabe zur Altersbeschränkung.
Überhaupt erwies sich die Kennzeichnung dieser überwiegend aus Fernost stammenden Spielzeuge mehrheitlich als nicht konform mit dem europäischen Spielzeugrecht. So waren insgesamt acht der elf vorgelegten Kreisel aufgrund ungenügender Kennzeichnung zu beanstanden, weil das CE-Zeichen, die Kontaktadresse des Herstellers oder Importeurs und ein Identitätszeichen zur Rückverfolgbarkeit der Ware sowie die o. g. Warnhinweise fehlten oder nicht in deutscher Sprache abgefasst waren.
Erfreulich war allein, dass die Untersuchung der Kunststoffteile auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Elemente unauffällig war.
Und noch erfreulicher: Spielzeugtrends dieser Art haben i.d.R. eine kurze Lebensdauer, doch was folgt als nächstes?