Hierzu zählen alkoholische Getränke, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden, aber nicht aus Trauben, sondern aus anderen Früchten, Rhabarber oder Honig hergestellt werden.

Beispiele:

  • Apfelwein oder Cidre
  • Honigwein oder Met
  • Rhabarberwein
  • Erdbeerperlwein
  • Birnenschaumwein
  • Kirschdessertwein

Diese Produkte können und dürfen durch Zusatz von Wasser, Saft, Saftkonzentrat oder anderen Getränken sowie Zucker, Kräutern und anderen aromagebenden Lebensmitteln und/oder Aromastoffen weiterverarbeitet werden.

Beispiele:

  • Kirschglühwein
  • Heidelbeerweinpunsch
  • Apfelweinschorle
  • Erdbeerwein-Bowle

Was viele nicht wissen:

„Cider“ ist anders als „Cidre“ keine rechtlich definierte oder verkehrsübliche Bezeichnung, sondern ein Fantasiebegriff. Produkte, die als „Cider“ bezeichnet werden, können ganz unterschiedliche Zutaten  enthalten.

Was wird untersucht?

Überprüft werden die gesetzeskonforme Kennzeichnung, die sensorische Beschaffenheit sowie eine Vielzahl analytischer Parameter  bezüglich der Inhalts-, Zusatz- und Aromastoffe.

Zur Weihnachtszeit erfolgt eine intensive Überprüfung von lose auf Märkten und ähnlichen Veranstaltungen angebotenen Produkten, wie Fruchtglühwein oder Fruchtweinpunsch.

Der Ausdruck „Wein“ bezeichnet das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird. 

Zu den Erzeugnissen des Weinbaus gehören

  • Weine verschiedener Qualitäten 
  • Schaumweine verschiedener Qualitäten (z.B. Sekt, "Vino Spumante")
  • Perlweine (z.B. "Vino Frizzante")
  • teilweise gegorene Traubenmoste (z.B. Federweißer)
  • Traubenmoste

Bezüglich alkoholfreier / alkoholreduzierter Wein s.u. Erzeugnisse aus Wein

Was wird untersucht?

Die Untersuchung der Erzeugnisse des Weinbaus erstreckt sich auf die Überprüfung einer korrekten Kennzeichnung, auf die Überprüfung der sensorischen Beschaffen­heit (Sinnenprüfung) sowie auf eine chemisch-physikalische Analyse.

Die chemisch-physikalische Analyse dient dazu herauszufinden, ob ein Erzeugnis hinsichtlich seiner Bestandteile den gesetzlichen Vorgaben entspricht und bei der Herstellung des Erzeugnisses nur zugelassene önologische Verfahren/Behandlungen durchgeführt wurden. Darüber hinaus wird die Authentizität der Erzeugnisse sowie auf Verfälschungen (z.B. unerlaubter Wasserzusatz) oder unerwünschte Stoffe (z.B. Schwermetalle) überprüft.

Die Sinnenprüfung soll Aufschluss darüber geben, ob ein Erzeugnis die produkttypische Beschaffenheit aufweist, nicht verdorben und frei von sonstigen Abweichungen, Fehlern und Verunreinigungen ist. Sie stellt bei den Proben der amtlichen Lebensmittelüberwachung jedoch in der Regel keine Bewertung der Qualitätsstufe dar.

Bezüglich der Kennzeichnung wird überprüft, ob verpflichtende Kennzeichnungselemente vorhanden und Vorgaben über Schriftgrößen und Darstellungsformen eingehalten sind oder ob eine mögliche Irreführung oder Täuschung der Verbraucher vorliegt.

Entspricht der angegebene Alkoholgehalt den gesetzlichen Bestimmungen, sind die Geschmacksangaben zutreffend (Angaben wie "trocken", "halbtrocken", "lieblich")

oder ist die Kennzeichnung von Allergenen korrekt umgesetzt? Das sind nur einige Fragestellungen, die es zu prüfen gilt.

Im Rahmen der im CVUA-MEL durchgeführten Untersuchungen werden sowohl Erzeugnisse in- und ausländischer Herkunft aus dem Handel, als auch Importware aus Drittländern vor dem Verbringen nach Deutschland (Zolleinfuhr) untersucht.

Frischgemüse /Frischobst

Schwerpunkte der Untersuchungen sind:

  • Sensorik: Aussehen, Geruch, Geschmack
  • Kennzeichnung bzw. Kennzeichnungsmängel
  • Verunreinigungen/fremde Anteile z.B. Schmutz oder Schädlinge
  • Mikrobiologie: Hefen, Schimmelpilze, Enterobacteriaceen, Salmonellen
  • Gentechnik/Molekularbiologie: Mais, Sojasprossen z.B. im Hinblick auf gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
  • Kontaminanten wie Blei, Cadmium und Nitrat
  • Nacherntebehandlung/Zusatzstoffe z. B. bei Zitrusfrüchten, Mangos oder Weintrauben
  • Pflanzenschutzmittelrückstände (Pestizide)

Zu den speziellen Untersuchungen wird auf die entsprechenden Kapitel unter Analytik verwiesen. Die Überprüfung der Kennzeichnung erfolgt anhand der EU-Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (VO (EU) Nr. 1303/2013, VO (EU) Nr. 543/2011, UNECE-Normen), sowie insbesondere bei verpackten Erzeugnissen nach den einschlägigen, allgemeinen kennzeichnungsrechtlichen Vorgaben (z.B. VO (EU) Nr. 1169/2011 und Los-Kennzeichnungs-Verordnung).

Die Überprüfung der qualitätsbezogenen Klassenangaben (z.B. Klasse I) fällt nicht in den Aufgabenbereich des CVUA-MEL, sondern erfolgt durch das nordrhein-westfälische Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in Recklinghausen. Gleichwohl wird auf grobe Abweichungen der deklarierten Klassen in unseren Gutachten zur weiteren Verfolgung hingewiesen.

Frischobst einschließlich Rhabarber

Belastungen mit Nitrat und Schwermetallen wie Blei, Cadmium sind bei Frischobst von geringer Bedeutung, daher stehen diesbezüglich mögliche Rückstände von Pflanzenschutzmitteln im Vordergrund. Insbesondere bei Zitrusfrüchten ist der Pflanzenschutz am Baum vor der Ernte und die Oberflächenbehandlung der Schale nach der Ernte zum Zwecke der Konservierung zu unterscheiden. Die Behandlung mit dazu legal verwendeten Substanzen muss bei Abgabe an den Verbraucher kenntlich gemacht werden.

Frischgemüse ausgenommen Rhabarber

Manche Gemüsesorten reichern von Natur aus Substanzen an, die aus ernährungsphysiologischer Sicht unerwünscht sind. So enthalten einige Blattgemüse wie Blattsalat, Feldsalat, Rucola oder Spinat sowie Wurzelgemüse wie Rote Beete, Rettich, Radieschen und Kohlrabi vergleichsweise hohe Konzentrationen an Nitrat, die auch durch kontrollierte Düngung nur in gewissen Grenzen beeinflussbar sind. Europaweit festgesetzte Grenzwerte sollen vor zu großer Nitratbelastung durch den Verzehr dieser Gemüse schützen und die gute landwirtschaftliche Praxis fördern. Derzeit sind in der VO (EG) Nr. 1881/2006 Grenzwerte für Spinat, Kopfsalate, Eisbergsalat und Rucola festgelegt.

Feine Backwaren, wie zum Beispiel Kekse, Kuchen, Plunder, Torten und Stollen, werden aus Teigen oder Massen z.B. durch Backen (Blechkuchen), Trocknen oder Ausbacken in heißem Fett (Berliner) hergestellt. Sie kommen in einer großen Vielfalt auf den Markt.

Unter „Feinen Backwaren“ oder auch „Feingebäck“ versteht man Backwaren, die bezogen auf den Mehlanteil wesentlich mehr Fett und/oder Zucker enthalten als Brot und Brötchen. Nach der Definition aus den „Leitsätzen für Feine Backwaren“ der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission - in Leitsätzen wird die übliche Herstellungsweise, Zusammensetzung und Bezeichnung zahlreicher Lebensmittel beschrieben -   unterscheiden sich „Feine Backwaren“ von Brot und Kleingebäck dadurch, dass ihr Gehalt an Fett und/oder Zuckerarten mehr als 10 Teile auf 90 Teile Getreide und/oder Getreideerzeugnisse (meist: Weizenmehl) und/oder Stärken beträgt. Sie können unterteilt werden in die Feinbackwaren und die Dauerbackwaren.

Zu den Feinbackwaren werden frische zum zeitnahen Verzehr bestimmte Erzeugnisse wie z.B. Bienenstich, Käsekuchen, Schwarzwälder-Kirsch-Torte gezählt.

Dauerbackwaren können über einen längeren Zeitraum gelagert werden. Hierzu zählen Spekulatius, Lebkuchen oder Butterkekse. 

Hochwertige Zutaten

Häufig werden zur Herstellung von Feinen Backwaren qualitativ hochwertige Zutaten verwendet. Zu diesen zählen, Butter, Eier, Marzipan, Nüsse und Schokolade.

Werden diese hochwertigen Zutaten durch andere Zutaten ersetzt muss dieses gegenüber dem Verbraucher auch mitgeteilt werden. So ist z.B. die Verwendung von kakaohaltiger Fettglasur an Stelle der Schokolade als Überzug von Croissants nur bei entsprechendem Hinweis möglich. Schokocroissants enthalten zumindest als Füllung ausschließlich Schokolade.

Welche Zutat in welcher Menge verwendet worden ist wird von uns mit chemisch-analytischen Verfahren untersucht.

Allergene Stoffe

Feine Backwaren werden häufig in Bäckereien und Konditoreien ohne Verpackung - also lose auf einem Kuchentablett - verkauft.

Grundlegende Zutaten für die Feinen Backwaren sind Weizenmehl, Butter, Eier, Milchprodukte (Sahne, Frischkäse, Quark) und verschiedene Nüsse (Mandeln, Erdnüsse, Haselnüsse).

Diese Produkte können allergene Stoffe enthalten, die bei entsprechend empfindlichen Personen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können.

Aus diesem Grund ist der Verbraucher über die Verwendung derartiger Zutaten zu informieren und zwar bevor er die Ware kauft.

Diese Informationen findet der Verbraucher in den Bäckereien auf einem Schild an der Ware, in speziellen Ordnern oder mündlich durch die ausgebildeten Verkäufer(innen). Ob alle Allergene auch richtig gekennzeichnet worden sind, wird durch sogenannte molekularbiologische Verfahren von uns überprüft.

Hygiene

Da besonders Sahnetorten, also frische Torten mit nicht durchgebackener Füllung, schnell verderben können, sind die hygienischen Herstellungsbedingungen und die richtige Lagerung in den Bäckereien sehr wichtig.

Sind diese Bedingungen nicht eingehalten, können sich Hefen und Bakterien auf und in den Torten vermehren. In den meisten Fällen treten nach dem Verzehr von hygienisch nicht einwandfreien Feinen Backwaren keine gesundheitlichen Probleme auf. Trotzdem wird bei auffälligen mikrobiologischen Befunden vor Ort die Ursache für diese Abweichungen ermittelt.

Die Produktpalette dieser Erzeugnisse ist sehr vielfältig. Dazu zählen die nicht aromatisierten weinhaltigen Getränke, die unter Verwendung von Erzeugnissen des Weinbaus hergestellt werden, bei deren Herstellung eine Gärung nicht stattgefunden hat und bei denen der Anteil des Weinbauerzeugnisses mehr als 50 % beträgt.

Den größeren Marktanteil nehmen jedoch die aromatisierten weinhaltigen Getränke ein. Diese Erzeugnisse können legal mit Wasser versetzt sein, sowie geschmacksgebende Lebensmittel und/oder Aromastoffe sowie Zucker enthalten.

Zu den Erzeugnissen aus Wein gehören

  • Likörwein
  • weinhaltige Getränke, nicht aromatisiert (z.B. Weinschorle)
  • aromatisierte Weine (z.B. Wermut/Wermutwein, Cremovo, Wein-Aperitif)
  • aromatisierte weinhaltige Getränke (z.B. Sangria, Glühwein, Maiwein, Kalte Ente)
  • aromatisierte weinhaltige Cocktails 

Sonderfall alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein

Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein sowie schäumende Getränke auf Basis von alkoholfreiem/alkoholreduziertem Wein sind keine Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes. Sie werden thematisch der Gruppe der Erzeugnisse aus Wein zugeordnet. Die exakte Definition findet sich in § 47 der Weinverordnung.

Nach dieser Definition bedeutet

„alkoholfrei“: der Alkoholgehalt ist kleiner als 0,5 % vol.

„alkoholreduziert“: der Alkoholgehalt ist größer/gleich 0,5 % vol., aber kleiner als 4 % vol.

Was wird untersucht?

Überprüft werden bei dieser Erzeugnisgruppe die gesetzeskonforme Kennzeichnung, die sensorische Beschaffenheit sowie eine Vielzahl analytischer Parameter  im Hinblick auf die Inhalts-, Zusatz- und Aromastoffe.

Im Rahmen der Untersuchungen von Produkten dieser Erzeugnisgruppe nimmt insbesondere die Überprüfung von lose angebotenem Glühwein oder Punsch auf Weinbasis zur Weihnachtszeit eine bedeutende Stellung ein.