Im CVUA-MEL wurde kürzlich im Rahmen eines Projektes mit dem Umweltministerium NRW eine Status-Quo-Erhebung im Hinblick auf Übergänge des Stoffes Cyclo-di-BADGE (CdB) aus der Innenbeschichtung von Fischkonservendosen in das verpackte Lebensmittel durchgeführt. Bei CdB handelt es sich um ein Reaktionsnebenprodukt, welches bei der Herstellung von Epoxyphenolharzen entsteht. Diese Harze werden seit mehr als 40 Jahren als Beschichtungssysteme für Konservendosen verwendet, welche zur Verpackung von Lebensmitteln eingesetzt werden. CdB stellt eine Verunreinigung dar und wird nicht absichtlich eingesetzt. Bisher gibt es für diese Verbindung keine Höchstmengenregelung in der EU.

Als analytisches Verfahren wurde eine Methode entwickelt, die sich der RP-HPLC-FLD (Fluoreszenzdetektion) bedient und eine schnelle Aufarbeitung aus der Fettmatrix von Fischkonserven ermöglicht (DLLME, dispersive liquid-liquid-micro-extraction mit ionischem Liquid). Ein zweites chromatographisches Verfahren (hier NP-HPLC-FLD) ist aufgrund der komplexen Matrix von Fischkonserven, die zahl-reiche Addukte der Lackausgangsstoffe (Bisphenol A) enthält, zur Absicherung unverzichtbar.
Zur Untersuchung wurden Konserven mit Aufreißdeckeln beprobt, welche Fisch-in-Öl, -Sauce und -Marinade enthielten. Wie sich anhand der Untersuchungen herausstellte, fanden hohe Übergänge von CdB insbesondere in ölhaltige Lebens-mittel statt. Übergänge in Fisch-in-Tomatensauce waren weitaus geringer. Von 24 untersuchten Proben waren 6 Proben Fisch-in-Öl mit Gehalten von ca. 1000 – 2000 µg CdB /kg Lebensmittel auffällig. Fisch-in-Öl Konserven ohne Befunde waren auf andersartige Beschichtungssysteme (Polyester) zurückzuführen.
Im Hinblick auf diese hohen Befunde ist nach international anerkannten toxiko-logischen Grundsätzen über die Risikobewertung die Sicherheit der Lebensmittel – auch unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Verzehrsmengen – nicht als gewährleistet zu betrachten.

Das CVUA-MEL hält Übergänge von Substanzen oberhalb von Mengen, die aufgrund toxikologischer Bewertungen als sicher beurteilt werden, für unvertretbar i.S.v. Art. 3 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Über die gesundheitlichen Auswirkungen des Verzehrs eines so kontaminierten Lebensmittels ist nichts bekannt. Insofern kann ein derartiges Lebensmittel nicht als unbedenklich angesehen werden.
Nun ist die Industrie gefragt, entweder auf unbedenkliche Doseninnenbeschichtungen auszuweichen oder mit ausreichenden toxikologischen Daten die Unbedenklichkeit auch derart hoher Übergänge von CdB zu beweisen.